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29.09.2011

S&P Ranking – siehe Star Ranking

Sammelverwahrung – Art der Aufbewahrung der Wertpapiere des Kunden bei seiner depotführenden Bank. Im Gegensatz zur Sonderverwahrung in einem Streifbanddepot erhält der Kunde bei der Sammelverwahrung (auch Girosammelverwahrung genannt) auf Anforderung nicht das Original jener Papiere zurück, die er eingeliefert hat, sondern ein entsprechendes Exemplar. Während in einem Streifbanddepot die eingelieferten Stücke unter dem Namen des Eigentümers gesondert verwahrt bleiben, werden die nach Art und Gattung zusammengehörigen Stücke bei der Sammelverwahrung zusammengelegt. Wegen des unterschiedlich hohen Verwaltungsaufwands ist die Sammelverwahrung für den Kunden preisgünstiger als die Sonderverwahrung.

Schlusskurs –  Der letzte Kurs, der im variablen Handel am Ende einer Börsensitzung ermittelt wird.

Schuldverschreibungen (Bilanz) – Die Schuldverschreibungen kommen in der Bilanz auf der Aktivaseite vor. Dieser Posten gehört zu den Handelsaktiva. Die Schuldverschreibungen sind die Forderungen, die die Bank noch von den jeweiligen Schuldnern erhalten soll.

Schwellenländer – Emerging Markets

Shareholder Value – Aus dem (Kurs-)Wert der entsprechenden Aktie multipliziert mit der Summe der gehaltenen Anteile besteht der Vermögenswert (Value), den ein Anteileigner (Shareholder) einer Aktiengesellschaft besitzt. Den Kurswert der Aktien und damit den Marktwert des Gesamtunternehmens zu maximieren, wird daher eine auf Shareholder Value angelegte Unternehmenspolitik versuchen. Managementstrategie, die eine Steigerung des Unternehmenswertes in den Vordergrund sämtlicher Entscheidungen stellt. Nur auf diese Weise wird gemäß dem Ansatz die gewünschte Steigerung des Börsenkurses erreicht. Das Prinzip des Shareholder Value, zu deutsch „Wert für den Aktionär“, stammt ursprünglich aus den USA. Dort forderten zuerst institutionelle Anleger, beispielsweise Pensionsfonds von Firmen, die Aktionärsinteressen in den Mittelpunkt zu stellen. Heute wird das Shareholder-Value-Prinzip weltweit von Unternehmen angewandt. Umfassend wird darunter nicht allein eine kurzfristige Steigerung des Börsenkurses, sondern eine langfristige Optimierung der Wettbewerbsfähigkeit und Profitabilität verstanden.

Sharpe-Ratio – Die Sharpe-Ratio mißt die überschußrendite eines Fonds pro Risikoeinheit. Wenn also beispielsweise ein Anleger die Wahl zwischen zwei Fonds hat, die beide in den vergangenen drei  Jahren eine jährliche Rendite von 15 Prozent erzielt haben, so dürfte er den Fonds bevorzugen, der diese Rendite mit der geringeren Schwankungsbreite der Wertentwicklung, gemeint ist hier die Volatilität, erreichte. Hier fällt die Entscheidung also relativ leicht. Muß der Anleger aber zwischen zwei Fonds wählen, von denen der eine zwar etwas schwächer in der Rendite, aber eben auch etwas weniger risikobehaftet ist, so gibt die Sharpe-Ratio die notwendige Hilfestellung. Zunächst einmal enthält sie im Zähler die sogenannte überschußrendite. Darunter versteht man die über die sichere Geldmarktanlage hinausgehende Rendite (annualisiert). Wenn also der risikolose Geldmarkt drei Prozent und der ausgewählte Fonds zehn Prozent abgeworfen haben, so hat letzterer eine überschußrendite von sieben Prozent. Diese wird ins Verhältnis gesetzt zum Risiko, ausgedrückt als Volatilität. Eine positive Sharpe-Ratio, also eine deutlich größer eins (>1), zeigt an, daß gegenüber der risikolosen Geldmarktanlage eine Mehrrendite erwirtschaftet wurde. Zum anderen zeigt sie, in welchem Verhältnis diese Mehrrendite zum eingegangenen Risiko steht. Umgekehrt verdeutlicht eine negative Sharpe-Ratio kleiner Null (< 0), daß noch nicht einmal die Geldmarktverzinsung übertroffen wurde. Während bestimmter Phasen gibt es durchaus Märkte, in denen trotz eingegangenen Risikos keine angemessene Wertentwicklung zu erzielen ist. Unterscheiden sich also zwei Fonds sowohl in der erzielten Rendite als auch in der Volatilität, sollte unter sonst gleichen Bedingungen der Fonds mit der höheren Sharpe-Ratio bevorzugt werden.

Short-Position – Position, die durch einen Leerverkauf (Verkauf eines Kontraktes oder Basiswertes, der nicht zuvor gekauft wurde) entstanden ist.

SICAV – Die SICAV ist eine besonders in Frankreich und in Luxemburg gebräuchliche Aktiengesellschaft, die über Gesellschaftsorgane sowie über ein Mindestkapital verfügt. Das Kapital der Gesellschaft variiert jedoch. Es entspricht jederzeit dem Wert des Nettovermögens aller Teilfonds der Gesellschaft und wird durch Anteile ohne Angabe eines Nominalwertes dargestellt. Im Unterschied zu einer Aktiengesellschaft im klassischen Sinn ist der Zweck der SICAV auf die Anlage des Gesellschaftskapitals in Wertpapieren nach dem Grundsatz der Risikostreuung – ähnlich wie es das KAGG für deutsche Investmentgesellschaften vorschreibt – beschränkt.

Sondervermögen – Das bei der Investmentgesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Kapital und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Das Sondervermögen muß von dem eigenen Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt gehalten werden. Investmentgesellschaften dürfen mehrere Sondervermögen bilden, die sich durch ihre Namen unterscheiden und getrennt gehalten werden müssen. Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft

Sonderverwahrung – Im Wertpapiergeschäft die gesonderte Aufbewahrung der einem Kunden gehörigen Papiere im Streifbanddepot, im Unterschied zur allgemein üblichen Sammelverwahrung (vgl. Sammelverwahrung)

Sparplan – Regelmäßige Einzahlung eines bestimmten Anlagebetrages zum Kauf von Investmentanteilen. Der Kauf von Fondsanteilen über einen Sparplan bietet neben dem Vorteil des Cost-Averaging auch die Möglichkeit, Höhe und  Dauer der Einzahlungen flexibel zu gestalten. Bei Sparplänen entfällt für den Anleger zudem die Schwierigkeit, den idealen Anlagezeitpunkt zu finden (siehe auch Timing).

Spekulationsfrist – Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren sind in bestimmten Fällen einkommensteuerpflichtig. Das trifft insbesondere für Aktien und Investmentanteile zu. Wenn ein Besitzer solche Wertpapiere vor Ablauf von zwölf Monaten, vom Tag des Erwerbs an gerechnet, wieder verkauft und dabei einen Gewinn erzielt, so liegt ein Spekulationsgeschäft vor. Gewinne aus solchen Spekulationsgeschäften, die eine Freigrenze von 512 Euro im Jahr übersteigen, sind steuerpflichtig. Veräußerungsgewinne, die nach Ablauf dieser Spekulationspflicht erzielt werden, sind dagegen steuerfrei. Seit dem 01.01.99 wird bei Optionsscheinen nicht mehr zwischen dem Verkauf und der Ausübung von Optionsscheinen unterschieden. Beides gilt als Veräußerungsgeschäft. Ebenfalls steuerfrei, und zwar ohne Beachtung einer Frist zwischen Kauf und Verkauf, sind Gewinne aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen wie Pfandbriefen, Kommunalobligationen, öffentlichen Anleihen oder Industrieobligationen.

Spekulationsgewinne – Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften gelten als steuerpflichtige Spekulationsgewinne, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mindestens zwölf Monate verstrichen sind (Spekulationsfrist). Bis zur Freigrenze von 512 Euro pro Kalenderjahr sind Spekulationsgewinne steuerfrei, Verluste innerhalb der Frist können mit angefallenen Gewinnen verrechnet werden.

Spekulationssteuer – Die auf Gewinne aus Börsengeschäften anfallende Einkommenssteuer, die auf alle Börsentransaktionen anfällt, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zwölf Monate (Spekulationsfrist) verstrichen sind. Börsengeschäfte, die ersichtlich von vornherein bloß spekulativen Charakter haben, wie dies für manche Optionsgeschäfte zutrifft, unterliegen im allgemeinen auch dann dieser Steuer, wenn zwischen dem Eröffnungs- und Schlußgeschäft mehr als zwölf Monate liegen. Die steuerliche Handhabung solcher Gewinne ist in der Bundesrepublik aber noch schwankend, da sie in bestimmten Fällen auch als nicht zu versteuernde Einnahmen aus Spiel und Wette angesehen werden könnten. Wie innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Gewinne der Einkommenssteuer unterliegen, so können umgekehrt auch innerhalb dieser Fristen entstandene Verluste steuerlich geltend gemacht werden, allerdings höchstens bis zum jeweiligen Gesamtbetrag der im entsprechenden Jahr angefallenen und zu versteuernden Gewinne. Um eine solche Besteuerung auf ganz legale Weise zu vermeiden, können sich Anleger gegebenenfalls durch Abschluß von Termin- bzw. Optionsgeschäften auf die entsprechenden Basiswerte über die entscheidende Spekulationsfrist retten (vgl. Put-Option, Optionsgeschäft).

Sperrminorität – Minderheitsbeteiligung an einem Unternehmen, durch die aber bereits wichtige Unternehmensbeschlüsse, z. B. die Änderung von Satzungsbestimmungen des Unternehmens, verhindert werden kann. Bei Aktiengesellschaften liegt diese Sperrminorität bei 25%.

Spezialfonds – Sie sind nicht für die breite öffentlichkeit konzipiert, unterliegen jedoch wie Publikumsfonds dem KAGG. Sondervermögen i.S.d. KAGG, deren Anteilscheine jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden.

Spezialitätenfonds – Unterscheiden sich durch ihre Ausrichtung ihrer Anlagepolitik auf gewiße Länder, Industriezweige, Wirtschaftssektoren oder auf gewiße Wertpapiere wie Wandel/Optionsanleihen von normalen Investmentfonds. Beim Anleger setzen Spezialitätenfonds ein höheres Maß an Risikobereitschaft, aber auch an Kenntnis gesamtwirtschaftlicher Zusammenhänge voraus. Neben höheren Chancen entstehen durch diese Beschränkung auf bestimmte Marktsegmente auch vermehrt Risiken.

Stammaktie – Die in Deutschland gebräuchlichste Form der Aktie. Im Gegensatz zu Vorzugsaktien Aktien eines Unternehmens mit vollem Stimmrecht in der Hauptversammlung.

Standard-&-Poors-Index – Einer der umfassendsten Aktienindizes des amerikanischen Wertpapiermarktes, in dem 100 bzw. 500 Aktienwerte – nach einem bestimmten, repräsentativen Querschnitt gewichtet – enthalten sind.

Standardabweichung – Wird benutzt, um das Risiko einer Anlage zu messen. Die Standardabweichung erklärt zwei Drittel aller Abweichungen vom durchschnittlichen Wert. Eine niedrige Standardabweichung läßt auf eine hohe Wahrscheinlichkeit schließen, daß auch zukünftige Ergebnisse nahe dem Durchschnitt liegen.

Star Ranking – Hinter dem Begriff S&P Stars verbergen sich die Wörter „STock Appreciation Ranking System“.Es handelt sich dabei um ein vom amerikanischen Finanzdienstleister Standard & Poor´s (S&P) entwickeltes Benotungssystem (S&P Star-Rankingsystem), mit dem die dortigen Analysten zum Ausdruck bringen, wie eine bestimmte Aktie aus ihrer Sicht in den nächsten sechs bis zwölf Monaten verglichen mit der Entwicklung des S&P 500-Index abschneiden wird. Die zu vergebenden Noten reichen von einem bis zu fünf Sternen. Eine Aktie, die sich fünf Sterne verdient hat, sollte demnach deutlich besser als der Vergleichsmaßstab abschneiden und zu den besten Titeln am Aktienmarkt überhaupt zählen. Werte mit nur einem Stern sollen sich den Annahmen zufolge dagegen deutlich schlechter entwickeln und zu den schwächsten Werten zählen. Einer Aktie mit drei Sternen wird demzufolge eine Performance wie dem S&P 500-Index zugetraut, und Titeln mit zwei oder vier Sternen eine etwas schlechtere oder eine etwas bessere Kursentwicklung. Angewandt wird dieses Rankingmodell von S&P seit Anfang 1987.

Stimmrecht – Das dem Inhaber von Stammaktien zustehende Recht zur Stimmabgabe auf der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft (vgl. Hauptversammlung).

Stock-Picking –  Aktienanlagestrategie, die darauf basiert spezielle Werte zu erwerben, die sich besser entwickeln als der Gesamtmarkt. Nach detaillierter Analyse der Unternehmen und ihrer Gewinnentwicklung erfolgt die Auswahl. Damit steht Stock-Picking im Gegensatz zu einer länder/branchenorientierten Strategie.

Stop-Loss-Order –  In den USA weit verbreitete Art eines Verkaufsauftrags, der automatisch an die Börse gegeben wird, wenn ein bestimmter Wertpapierkurs erreicht bzw. unterschritten wird. Strategisch lassen sich solche Aufträge günstigstenfalls so plazieren, daß das Limit für eine solche Order automatisch der Kursentwicklung nach oben angepaßt wird und erst dann zum Zuge kommt, wenn der Wertpapierkurs innerhalb dieser Entwicklung einen Rückschlag um einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 5 oder 10%) hinnehmen muß.

STOXX – STOXX und EUROSTOXX sind Warenzeichen von Dow Jones. Die US-Firma Dow Jones etablierte eine Indexfamilie um die verschiedenen, europäischen Märkte überschaubarer zu machen, indem sie Indices schufen, die die größten Unternehmen Europas enthielten und so auf einen Blick einen groben Überblick zu geben vermochte, was an einem Handelstag in Europa geschah. Zudem wurde mit der Einführung zwischen den 50 größten, europäischen Unternehmen allgemein (STOXX50) und den 50 größten, europäischen Unternehmen, die aus Ländern kommen, die zur Euro-Zone gehören (EUROSTOXX50), unterschieden. Insbesondere der EUROSTOXX hat sich zu einem der führenden Börsenbarometer Europas entwickelt. Der STOXX50 wird dagegen entgegen seiner Bedeutung häufig in den deutschen Medien vernachlässigt. Durch die Hinzunahme schweizerischer und britischer Unternehmen unterscheidet sich die Zusammensetzung der beiden Indices vor allem dadurch, dass der STOXX eine wesentlich höhere Gewichtung der Pharmawerte beinhaltet.

Streubesitz – Der Besitz an Aktien eines Unternehmens, der sich nicht in festen Händen befindet, also über den Markt handelbar ist. Je geringer der Streubesitz an einer Aktiengesellschaft, desto enger deshalb auch der Markt für die entsprechenden Papiere und umgekehrt (vgl. Marktenge).

Stückzins – Der seit dem letzten Zinstermin bis zum Kauftag aufgelaufene Betrag, den der Käufer eines festverzinslichen Wertpapiers dem Verkäufer bezahlen muß.

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